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BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung

§ 13 BVV 2013Erfassung der Inventargegenstände

2. Abschnitt Verwaltung von Inventargegenständen

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(1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß § 15 geführt werden, zu erfassen.

(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.

(3) Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.

(4) Bei der Erfassung im IVS sind folgende Angaben erforderlich:

1. Wert des Zuganges gemäß § 14,

2. Buchungsdatum,

3. Aktivierungsdatum,

4. Art des Zugangs,

5. Anlagenkennzahl (AKZ),

6. gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),

7. Nutzungsdauer,

8. Inventarnummer,

9. Bezeichnung des Gegenstandes,

10. gegebenenfalls die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes,

11. Standort und Raum,

12. Kostenstelle,

13. Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,

14. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und

15. bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.