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FreiwG · Freiwilligengesetz

§ 33 FreiwGEinberufung der Sitzungen

Abschnitt 5 Österreichischer Freiwilligenrat

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Sitzungen des Österreichischen Freiwilligenrates werden vom Vorsitz nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Österreichische Freiwilligenrat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Der Vorsitz ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.