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Veranschlagungsverordnung · Veranschlagungsverordnung

§ 6 VeranschlagungsverordnungVeranschlagung von gesetzlichen Verpflichtungen

ДействуетОфициальный текст

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden (vgl. § 8).

Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören jedenfalls nicht der Aufwand und die Auszahlungen für

1. Bundesbedienstete gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BHG 2013 sowie

2. Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten.