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Zusammenarbeit bei der Verhinderung und · Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

§ 23 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Kosten

Artikel 23

ДействуетОфициальный текст

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien andere Regelungen vereinbaren.