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Zusammenarbeit bei der Verhinderung und · Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

§ 8 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

Zum Inkrafttreten vgl. Art. 27 Abs. 2.

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren gemäß Artikel 7 erfolgt die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei und wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 übermittelt.