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Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz · Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

§ 11 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-GesetzAbgeltung für die Prüfungstätigkeit

ДействуетОфициальный текст

Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der

1. an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen,

2. an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und

3. von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen

gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976 , nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.

История изменений
  • In Kraft seit 2026-07-30