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BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz

§ 35a BFA-VGAuftrag zur Auswertung von Datenträgern

1. Abschnitt: Behördenaufträge

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.

(2) Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.