Rückübernahmeabkommen (Nigeria) · Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
§ 21 Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Rückübernahmeabkommen (Nigeria) · Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.