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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

§ 7 Abkommen über den Austausch und gegensei

VERNICHTUNG ODER RÜCKGABE

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Klassifizierte Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind je nach Entscheidung des Herausgebers an den Herausgeber zurückzugeben oder zu vernichten. Die Vernichtung klassifizierter Informationen wird vom Empfänger gemäß seinen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen in überprüfbarer Weise und auf eine Art durchgeführt, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.