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MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

§ 18 MLPV 2012Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer

4. Abschnitt Militär-Fallschirmspringer

ДействуетОфициальный текст

(1) Für den Militär-Fallschirmspringerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht

1. die Freifallbefähigung,

2. die Lehrbefähigung,

3. die Tandemmeisterbefähigung und

4. die Tandemlehrbefähigung.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Fallschirmspringerausweis einzutragen.