MLPV 2012 · Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012
§ 21 MLPV 2012Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher und Videoaufzeichnungen
4. Abschnitt Militär-Fallschirmspringer
(1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher zu führen.
(2) Ist die Durchführung von Prüfungsabsprüngen zur Erlangung der Freifallbefähigung oder der Lehrbefähigung oder der Tandemmeisterbefähigung oder der Tandemlehrbefähigung nicht möglich, so kann der zuständige Prüfungssenat nach § 5 auch die Videoaufzeichnung eines durch die Eintragung im Militär-Fallschirmspringer-Sprungbuch nachgewiesenen, im Zuge der in Betracht kommenden Ausbildung absolvierten, Absprunges als Nachweis der fachlichen Befähigung heranziehen.