WFA-FinAV · WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung
§ 2 WFA-FinAVGeltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für
1. den Bund hinsichtlich Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt bei Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013,
2. am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaften bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß § 4 Z 3 lit. a der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012 , und
3. die Sozialversicherungsträger bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß § 4 Z 3 lit. a WFA-GV.
История изменений
- In Kraft seit 2025-07-31
Ссылается на
- WFA-FinAV § 4
- WFA-FinAV ст. 58