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TVV 2012 · Tierversuchs-Verordnung 2012

§ 21 TVV 2012Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen

5. Abschnitt Projektanträge

ДействуетОфициальный текст

Die Antragsunterlagen gemäß § 26 Abs. 2 Z 6 TVG 2012 müssen folgende Angaben umfassen:

1. Bedeutung und Begründung des Tierversuchs,

2. Begründung für die vorgesehene Verwendung der Tiere, einschließlich ihrer Herkunft, der geschätzten Zahl, Arten und Lebensabschnitte,

3. die Anwendung von Methoden zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in den beantragten Tierversuchen,

4. den geplanten Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden,

5. gegebenenfalls die Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens der Tiere von der Geburt bis zum Tod,

6. die Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte,

7. die Versuchs- oder Beobachtungsstrategien sowie statistische Gestaltung zur Minimierung der Zahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Ängste und gegebenenfalls der Umweltauswirkungen,

8. die erneute Verwendung von Tieren und die damit verbundenen kumulativen Auswirkungen auf das Tier,

9. die vorgeschlagene Einstufung des Schweregrads,

10. gegebenenfalls die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten doppelten Durchführung von Tierversuchen,

11. die Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen für die Tiere,

12. die anzuwendenden Tötungsmethoden sowie

13. die Sachkunde der am Projekt beteiligten Personen.

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  • In Kraft seit 2020-12-05