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Anschaffung, Verwendung und Einsatz von · Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes

§ 7 Anschaffung, Verwendung und Einsatz von Lenkung von Dienstkraftwagen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die haushaltsleitenden Organe haben sicherzustellen, dass nur geeignete Bedienstete zur Lenkung eines Dienstkraftwagens ermächtigt werden. Die Festlegung der Art und Weise, wie diese Eignung festgestellt wird, insbesondere durch Vorlage eines gültigen Führerscheines, Praxisnachweises, Eignungstests oder einer Fahrzuverlässigkeitsprüfung, bleibt den jeweiligen haushaltsleitenden Organen überlassen.

(2) Die Lenkerin oder der Lenker muss mit der Handhabung des Dienstkraftwagens und dessen technischen Einrichtungen vertraut sein. Sie oder er hat die Betriebsanleitung genau einzuhalten.