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IVS-G · IVS-Gesetz

§ 18 IVS-GAufgaben der AustriaTech

3. Abschnitt Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme

ДействуетОфициальный текст

Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:

1. Betrieb des Nationalen Zugangspunkts (§ 12);

2. Erfüllung der Funktionen einer Nationalen Stelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 2;

3. Analyse der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten hinsichtlich ihrer geographischen Abdeckung und anderer signifikanter Kriterien;

4. Information über die Spezifikationen und Beratung hinsichtlich ihrer Einhaltung;

5. Unterstützung von Datenlieferanten bei der Datenerfassung am Nationalen Zugangspunkt;

6. Unterstützung von IVS-Diensteanbietern bei der Entwicklung von IVS-Anwendungen in den vorrangigen Bereichen sowie bei der Berichterstattung nach europäischen Vorgaben.