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ZASS-AV · ZASS-Ausbildungsverordnung

§ 24 ZASS-AVZusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung

ДействуетОфициальный текст

(1) Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden.

(2) Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.