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Abkommen über die Nachnutzung der ehemal · Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

§ 2 Abkommen über die Nachnutzung der ehemal

Artikel 2

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsstaaten gestatten dem Nachbarstaat, bestimmte Zollstellen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Gebietsstaates befinden, als Binnenzollstellen fortzuführen oder neu einzurichten.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Zollstellen und die Bediensteten dieser Stellen die Zollabfertigung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vornehmen können.

(3) Die Vertragsstaaten ermächtigen ihre jeweils zuständigen Bundesbehörden zum Abschluss von Vereinbarungen über die Fälle und den örtlichen Bereich, in denen die Bediensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat ausüben dürfen.