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Abkommen über die Nachnutzung der ehemal · Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

§ 8 Abkommen über die Nachnutzung der ehemal

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

Die bei den als Binnenzollämter geführten Zollstellen des Nachbarstaates tätigen Bediensteten tragen keine Dienstkleidung und keine Dienstwaffen.