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Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (L · Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

§ 9 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (L

ДействуетОфициальный текст

1. Soweit Steueranspruche durch Einmalzahlung nach Artikel 8 abgegolten sind, findet keine finanzstrafrechtliche Verfolgung von sich aus diesen Abgabenansprüchen ergebenden Abgabenverkürzungen sowie Verletzungen von Anzeigeverpflichtungen, die sich auf die betroffenen Vermögenswerte beziehen, statt.

2. Kann eine andere Straftat als ein Finanzvergehen wegen der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nicht bestraft oder geahndet werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit des Finanzvergehens aufgrund dieses Abkommens entfallt.