Patronenprüfordnung 2013 · Patronenprüfordnung 2013
§ 21 Patronenprüfordnung 2013Probennahme für die Fabrikationskontrolle
4. Abschnitt Fabrikationskontrolle
(1) Die Entnahme der für die Fabrikationskontrolle bestimmten Stücke von Munition eines Loses hat stichprobenweise zu erfolgen; die entnommene Munition hat möglichst repräsentativ für das betreffende Los zu sein.
(2) Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Munition beträgt in Stück:
35.001
150.001
500.001
Losgröße
bis zu
bis
bis
bis
35.000
150.000
500.000
1,500.000
1. Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung
125
200
315
500
2. Gasdruckprüfung bzw. Prüfung der Geschwindigkeit und Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen mit bleifreien Schroten
20
30
30
50
3. Funktionsprüfung
20
32
32
50
(3) Bei Kartuschen für Schussapparate erfolgt die Probennahme für die Gasdruckprüfung an der stärksten Kartusche der Serie und umfasst, abweichend von Abs. 2, 12 Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen (§ 33 Abs. 1).
(4) Die in Abs. 2 angegebene Mindestanzahl kann geändert werden, wenn der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Serie ISO 9000) verfügt. Es muss in diesem Fall beim Beschussamt ein Prüfplan eingereicht werden. Das Beschussamt kann eine Kontrolle während der Herstellung genehmigen, wenn die Überprüfung des Prüfplanes ergeben hat, dass alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung vollständig eingehalten werden.