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HDG 2014 · Heeresdisziplinargesetz 2014

§ 4 HDG 2014Anzeige strafbarer Handlungen

Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

1. der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder

2. während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Bundesdisziplinarbehörde.

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

История изменений
  • In Kraft seit 2019-07-09