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Rahmenabkommen EU - Korea · Rahmenabkommen EU - Korea

§ 32 Rahmenabkommen EU - KoreaSchutz personenbezogener Daten

ARTIKEL 32

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie unter anderem in den Richtlinien der Vereinten Nationen zur Regelung von automatisierten personenbezogenen Daten (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.

(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen.