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ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

§ 2 ARR 2014Förderungsbegriff und -arten

1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Rechtswirkung

ДействуетОфициальный текст

Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für

1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie

3. sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art,

die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung (§ 12) gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.