§ 13 Grenzüberschreitende Beförderung von PerBetriebsdatenmeldungen
Artikel 13
Der Unternehmer ist verpflichtet bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der Heimatbehörde zu melden:
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die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
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die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
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die eingesetzten Omnibusse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen regelmäßig aus.