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Grenzüberschreitende Beförderung von Per · Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

§ 13 Grenzüberschreitende Beförderung von PerBetriebsdatenmeldungen

Artikel 13

ДействуетОфициальный текст

Der Unternehmer ist verpflichtet bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der Heimatbehörde zu melden:

–

die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

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die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

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die eingesetzten Omnibusse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen regelmäßig aus.