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Übereinkommen über die Zusammenarbeit im · Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

§ 16 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im

Artikel 16

ДействуетОфициальный текст

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Staaten, die den Schengen-Besitzstand zur Anwendung bringen, zum Beitritt offen. Der Depositär übermittelt jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Kopie des Übereinkommens.

(2) Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrstelle zu hinterlegen.

(3) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.