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Übereinkommen über die gegenseitige Amts · Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

§ 20 Übereinkommen über die gegenseitige Amts

Beantwortung des Unterstützungsersuchens

ДействуетОфициальный текст

(1) Wird dem Unterstützungsersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis der Unterstützung.

(2) Wird das Ersuchen abgelehnt, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über seine Entscheidung und deren Gründe.

(3) Hat der ersuchende Staat bei einem Informationsersuchen angegeben, in welcher Form er die Informationen erteilt haben möchte, und ist der ersuchte Staat in der Lage, dem zu entsprechen, so erteilt der ersuchte Staat die Informationen in der gewünschten Form.