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Übereinkommen über die gegenseitige Amts · Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

§ 27 Übereinkommen über die gegenseitige Amts

Andere völkerrechtliche Übereinkünfte

ДействуетОфициальный текст

(1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Unterstützung beschränken nicht die Möglichkeiten, die in bestehenden oder künftigen völkerrechtlichen Übereinkünften zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder in sonstigen die Zusammen-arbeit in Steuersachen betreffenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, noch werden sie von diesen beschränkt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, in ihren gegenseitigen Beziehungen die durch das Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Unterstützung insoweit anwenden, als diese eine umfassendere Zusammenarbeit gestatten als die Möglichkeiten, die durch die anzuwendenden Regeln der Europäischen Union geboten werden.