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Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014 · Ärztinnen-/Ärzte-EU-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2014

§ 9 Ärztinnen-/Ärzte-EU-VO 2014Besondere erworbene Rechte von Fachärztinnen (Fachärzten) – Italien

2. Abschnitt Automatische Anerkennung

ДействуетОфициальный текст

Als ärztliche Berufsqualifikation für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin (Facharzt) sind in Italien verliehene Facharztqualifikationen von Ärztinnen (Ärzten), die ihre Facharztausbildung nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, anzuerkennen, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person während der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens sieben Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Italien die Tätigkeiten einer Fachärztin (eines Facharztes) auf dem entsprechenden Facharztgebiet ausgeübt hat.