§ 12 Abkommen über den gegenseitigen Schutz vKosten
Artikel 12
Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten, die ihr in Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen.
Artikel 12
Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten, die ihr in Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen.