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HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014

§ 39 HSWO 2014Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

5. Abschnitt Durchführung der Wahlen

ДействуетОфициальный текст

(1) Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission durch den Studierendenausweis oder mittels eines amtlichen Lichtbildausweises (zB Personalausweis, Reisepass, Führerschein) nachzuweisen.

(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 3 und des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses zu erfolgen.

История изменений
  • In Kraft seit 2021-03-10