VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 101 VAG 2016Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt Nicht-Lebensversicherung
Soweit die Krankenversicherung Z 2 der Anlage A einer Vereinbarung gemäß § 178f Abs. 1 VersVG unterliegt, darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei
1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Verwendung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten zu berechnen sind,
2. eine Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung) auf versicherungsmathematischer Grundlage zu bilden ist und
3. dem Versicherungsnehmer, außer in der Gruppenversicherung, vertraglich das Recht einzuräumen ist, unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart (§ 178b VersVG) bis zum bisherigen Deckungsumfang zu wechseln.
История изменений
- In Kraft seit 2016-01-01
Ссылается на
- VAG 2016 ст. 178b
- VAG 2016 ст. 178f