VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 145 VAG 2016Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz
2. Abschnitt Gliederung und Ausweis
Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen (Posten K. bis M. des § 144 Abs. 2 und 3).
История изменений
- In Kraft seit 2016-01-01