VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 253 VAG 2016ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen
2. Abschnitt Meldepflichten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die FMA
Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie (EU) 2016/97 angeführter Informationen, sowie für Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführter Informationen, sofern sie von Versicherungsunternehmen übermittelt werden.
История изменений
- In Kraft seit 2026-02-19