VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 262 VAG 2016Befristetes Tätigkeitsverbot
6. Abschnitt Abschlussprüfer
zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2
Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.
История изменений
- In Kraft seit 2016-06-17