VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 313 VAG 2016Anmeldung
4. Abschnitt Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen
Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (§ 310), auch diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.
История изменений
- In Kraft seit 2016-01-01