VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 343 VAG 2016Sprachliche Gleichbehandlung
2. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
История изменений
- In Kraft seit 2016-01-01