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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 71 VAG 2016Eigenmittel

2. Abschnitt Kleine Versicherungsvereine

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Eigenmittel kleiner Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, der Sicherheitsrücklage, der Risikorücklage und den sonstigen Rücklagen.

(2) Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

История изменений
  • In Kraft seit 2016-01-01