VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 75 VAG 2016Organe
2. Abschnitt Kleine Versicherungsvereine
(1) Kleine Versicherungsvereine müssen einen Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung haben.
(2) Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen. Kleine Versicherungsvereine mit mehr als 2 000 Mitgliedern müssen einen Aufsichtsrat haben.
История изменений
- In Kraft seit 2016-01-01