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Bundesgesetz über die Agentur für Passag · Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

§ 7 Bundesgesetz über die Agentur für PassagZusammenarbeit

ДействуетОфициальный текст

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat bei der Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerdegegenständen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen zu arbeiten. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat sich bezüglich ihrer Tätigkeit auch an einem Austausch allgemeiner Informationen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beteiligen.