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Abkommen über den gegenseitigen Schutz k · Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

§ 4 Abkommen über den gegenseitigen Schutz kZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

ARTIKEL 4

ДействуетОфициальный текст

1. Die Parteien informieren einander auf diplomatischem Wege über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.

2. Die nationalen Sicherheitsbehörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über klassifizierte Informationen und über alle diesbezügliche maßgebliche Änderungen und tauschen Informationen über die Sicherheitsstandards, Verfahren und Praktiken des Schutzes klassifizierter Informationen aus.