GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 83 GMSGBestehendes Konto von Rechtsträgern
3. Abschnitt Der Begriff „Finanzkonto“
Der Ausdruck „bestehendes Konto von Rechtsträgern“ bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind.