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AbgeltungsV Haushaltsverpackungen · AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

§ 1 AbgeltungsV HaushaltsverpackungenZiel

ДействуетОфициальный текст

Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Haushaltsverpackungen durch die Festlegung von Gesamterfassungsquoten für die Verpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002. Die Gesamterfassungsquoten sollen für alle Sammelkategorien in den nächsten Jahren stufenweise auf hohem Niveau angeglichen werden.