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Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde · Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

§ 2 Ausweise für Organe der FernmeldebehördeAusweis

ДействуетОфициальный текст

(1) Organen der Fernmeldebehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der fernmeldebehördlichen Aufsicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Ausweis (Anlage) auszustellen.

(2) Der Ausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 . Der Ausweis ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auszustellen.