Überwachungsprogramme-Verordnung 2015 · Überwachungsprogramme-Verordnung 2015
§ 3 Überwachungsprogramme-Verordnung 2015Durchführung der Laboruntersuchungen
Die Untersuchungen der Proben sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten bzw. dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.