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Informationsaustausch in Steuersachen (M · Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)

§ 2 Informationsaustausch in Steuersachen (MZuständigkeit

Artikel 2

ДействуетОфициальный текст

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.