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Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung · Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

§ 30 Erzeuger-Rahmenbedingungen-VerordnungDuldungs- und Mitwirkungspflichten

5. Abschnitt Regeln für Vertragsbeziehungen

ДействуетОфициальный текст

Zur Überprüfung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Vorgaben gelten die in § 5 genannten Verpflichtungen auch für von Erstankäufern, Labors oder Milcherzeugern eingeschaltete Dritte und im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.