EU-QuaDG · EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
§ 21 EU-QuaDGVerweise auf Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
EU-QuaDG · EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.