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Übereinkommen über die Übertragung von B · Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

§ 13 Übereinkommen über die Übertragung von BBeitritt

ARTIKEL 13

ДействуетОфициальный текст

Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien sind, zum Beitritt offen. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absätze 1 bis 3 wird der Beitritt mit Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam, der die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Nach Authentifizierung durch die Vertragsparteien wird der Wortlaut dieses Übereinkommens in der Amtssprache des beitretenden Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache der Organe der Union ist, im Archiv des Verwahrers als verbindlicher Wortlaut dieses Übereinkommens hinterlegt.