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Abkommen über Flugverkehrsdienste (China · Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

§ 22 Abkommen über Flugverkehrsdienste (ChinaInkrafttreten

ARTIKEL 22

ДействуетОфициальный текст

Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei schriftlich über die Erfüllung ihrer jeweiligen Anforderungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens in Kenntnis. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten (30) Tag nach der letzten Inkenntnissetzung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungsangehörigen befugten unterfertigten Bevollmächtigungen dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien am 19. Oktober 2015 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.