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Festlegung von Konformitätsfeststellungs · Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

§ 8 Festlegung von KonformitätsfeststellungsUmstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

ДействуетОфициальный текст

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 4, wenn er ein Messgerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung oder den Eichvorschriften beeinträchtigt werden kann.